Impressum

Willkommen bei der Elterninitiative Pliening e.V., www.eip-pliening.de
Willkommen bei der Elterninitiative Pliening e.V., www.eip-pliening.de

SATZUNG DER ELTERNINITIATIVE PLIENING e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Elterninitiative Pliening e.V. Er hat seinen Sitz in Pliening und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ebersberg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein vertritt die Interessen der Familien mit Kindern aller Altersstufen in der Gemeinde Pliening und angrenzender Gemeinden.

Der Satzungszweck wird selbsttätig verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, Durchführung von Freizeitangeboten für Kinder, Jugendliche und Familien, sowie Bildungs- und Beratungsangebote.

Der Verein ist auch unterstützend tätig für andere gemeinnützige Institutionen. Dies wird unter anderem verwirklicht durch Sach- oder Geldspenden an Einrichtungen, die besonders hilfsbedürftige oder Not leidende Menschen betreuen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pliening zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.

§ 4 Bindungen
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen  werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Aufnahmeantrag vom Vorstand angenommen wurde.

Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, hat darüber die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Vollversammlung endgültig zu entscheiden.

§ 6 Fördernde Mitglieder
Einzelpersonen, juristische Personen und Verbände oder Stiftungen können ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 4 als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

§ 7 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Brief oder Mail zu erfolgen.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen. Bei Widerspruch wird der Ausschluss der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluss wird wirksam zum

Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist über den Beschluss zu unterrichten.

§ 8 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Der Vereinsbeitrag ist durch Einzugsermächtigung auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung. Diese regelt die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und die Höhe des Beitragsanteils, der durch ehrenamtliche Mitarbeit geleistet werden kann.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und bis zu sechs Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann es mittels Zuwahl durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit ersetzt werden. Der Vorstand kann alternativ auch beschließen, dass der Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht besetzt wird.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Aufgabe des Schatzmeisters kann auf einen Finanzausschuss übertragen werden, dem mindestens ein vorsitzendes Vorstandsmitglied angehört.

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die bei der Vorstands-tätigkeit entstehen. Dies ist in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung möglich, die jedoch nicht unangemessen hoch sein darf. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 10 Geschäftsführung
Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte Geschäftsführung übertragen.

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Zusammenarbeit und Zuständigkeit von Vorstand und Geschäftsführung.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahrsberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  • Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge


§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Der Kassenprüfer hat die laufende Kassenführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er beantragt die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Einladungsfrist
Die Mitgliederversammlung wird vom einem der beiden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Brief oder E-Mail. Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen bzw. bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet, sind beide Vorsitzenden verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungs-leiter und einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 Beschlüsse
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein erwachsenes Familienmitglied übertragen. Die  Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.

§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, Änderungen des Satzungszweckes und der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 18 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.


Die Satzung ist mit dem Mitgliedsbeschluss vom 15.10.2010 rechtskräftig.


Pliening, 17. Oktober 2010


Beate Hagendorf    
(Vorsitz)        

Annette Stadler
(Vorsitz)

 
 
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